ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Aus denselben Gründen ist daher auch auf die (zusätzliche) Ausfällung einer Geldstrafe für die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten zu verzichten. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und zehn Tagen zu verurteilen ist.