3.3.5. Diese Strafe wäre sodann um den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung angemessen zu erhöhen, was – in Anbetracht der von der Vorinstanz zu Recht neutral gewerteten Täterkomponente (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.3.8) – zu einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten und zehn Tagen geführt hätte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat.