Ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches sie im Tatzeitpunkt verfügte. Die Beschuldigte handelte nicht aus einer finanziellen Notlage heraus (vgl. Ziffer 3.3.2 hiervor) und auch die Behauptung, sie habe eine Fremdplatzierung des Kindes befürchtet, findet in den Akten keine Stütze. Gestützt auf das Vorstehende erscheint für die mehrfache Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von sechs Monaten als angemessen, die im Rahmen der Asperation mit fünf Monaten und damit einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 37 Monate zu berücksichtigen ist.