Zum Tatmotiv führte die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie gegenüber dem Gutachter aus, sie habe im Bestreben gehandelt, ihr Kind gut versorgt zu wissen. Vom Vater ihres Sohnes habe sie keinerlei Unterstützung erhalten und H._____ habe über eine gute berufliche Stellung verfügt, viel verdient und wäre ein guter Vater gewesen (vgl. UA act. 3038; GA act. 404). Die Tat der Beschuldigten war mitunter auch finanziell motiviert, wenngleich sie auch im Bestreben handelte, die Versorgung ihres Sohnes zu sichern. Insgesamt wirken sich die Beweggründe der Tat leicht verschuldenserhöhend aus. - 14 -