Gestützt auf das Vorstehende ist die Einzelstrafe für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auf zehn Monate festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weder zeitlich noch sachlich ein enger Zusammenhang zu den Betrugshandlungen gemäss Anklageziffer I.1. besteht, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe insgesamt um acht Monate auf 32 Monate zu erhöhen. 3.3.4. Hinsichtlich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: