Hinsichtlich des Tatmotivs sowie in Bezug auf das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 146 StGB verwiesen werden (vgl. Ziffer 3.3.2 hiervor). Die Beschuldigte handelte aus rein egoistischem Motiv und befand sich nicht in einer finanziellen Notlage, wobei Letzteres verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. - 13 -