Andererseits hat die Beschuldigte mit der Karte einen eigentlichen Shoppingexzess ausgelebt und eine breite Palette von Gütern, über Lebensmittel, Kleidung, Parfums und Kosmetikartikel bis hin zu EDV-Geräten und Einrichtungsgegenständen bezogen, die sie sich in Anbetracht ihrer eigenen finanziellen Situation wohl kaum geleistet hätte. Insgesamt zeugt ihr Vorgehen von einer erheblichen kriminellen Energie, was ebenfalls verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt.