Diese ergibt sich einerseits daraus, dass die Beschuldigte mit der Karte nur Beträge bis zu Fr. 80.00 bezahlen konnte, weil sie den PIN nicht kannte. Darüber half sie sich jedoch hinweg, indem sie das Verkaufspersonal durch falsche Angaben dazu bewog, den Betrag in mehrere Tranchen aufzuteilen, was sich stark verschuldenserhöhend auswirkt. Andererseits hat die Beschuldigte mit der Karte einen eigentlichen Shoppingexzess ausgelebt und eine breite Palette von Gütern, über Lebensmittel, Kleidung, Parfums und Kosmetikartikel bis hin zu EDV-Geräten und Einrichtungsgegenständen bezogen, die sie sich in Anbetracht ihrer eigenen finanziellen Situation wohl kaum geleistet hätte.