Die Beschuldigte hat mit der gefundenen Kreditkarte von E._____ im Zeitraum vom 20. Mai 2020 bis zum 2. Juni 2020 durch kontaktloses Bezahlen ohne Berechtigung Waren und Dienstleistungen im Wert von gesamthaft Fr. 12'939.06 für ihre eigenen Bedürfnisse erworben. Es handelt sich dabei zweifelsohne um einen hohen Deliktsbetrag, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich dieser innerhalb von nur zwei Wochen angehäuft hat. Besonders ins Gewicht fällt dabei auch die hohe Anzahl Transaktionen, für welche sie die Karte eingesetzt hat. Diese ergibt sich einerseits daraus, dass die Beschuldigte mit der Karte nur Beträge bis zu Fr. 80.00 bezahlen konnte, weil sie den PIN nicht kannte.