3.3.3. Diese Einsatzstrafe ist nun aufgrund der weiteren, ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ergibt sich Folgendes: Für das geschützte Rechtsgut kann auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (vgl. Ziffer 3.3.2 hiervor), zumal Art. 147 StGB lediglich der Schliessung von Strafbarkeitslücken dient, ohne den Kreis geschützter Objekte zu erweitern (vgl. FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 147).