Die ertrogenen Beträge habe sie dann jeweils für ihren Lebensunterhalt, ihr Kind und Drogen ausgegeben (vgl. UA act. 444 f.; 486; 526; 532; 536; GA act. 400). Je leichter es aber der Beschuldigten gefallen wäre, von der strafbaren Handlung Abstand zu nehmen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). - 12 - Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 24 Monaten auszugehen.