Insofern die Beschuldigte vorbringt, ihr in der Türkei lebender Ex-Mann habe ihr damit gedroht, den gemeinsamen Sohn zu entführen, wenn sie ihm kein Geld schicke, handelt es sich um eine unbeachtliche Schutzbehauptung (vgl. GA act. 437 f.). Einerseits verneinte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Juli 2020 explizit, dass sie von jemanden zu den Delikten gedrängt worden sei (UA act. 536). Andererseits sagte die Beschuldigte über sämtliche Befragungen hinweg aus, sie habe mit den Betrugshandlungen begonnen, weil ihr das Geld vom Sozialamt nicht gereicht habe. Die ertrogenen Beträge habe sie dann jeweils für ihren Lebensunterhalt, ihr Kind und Drogen ausgegeben (vgl. UA act.