Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte. Die Beschuldigte war zwar bereits zu Beginn der Betrugshandlungen verschuldet, wurde für ihren Lebensunterhalt jedoch von der Sozialhilfe und später durch ihren aktuellen Ehemann unterstützt (vgl. Sozialhilfeakten act. 210; GA act. 392). Von einer akuten finanziellen Notlage kann daher nicht die Rede sein. Insofern die Beschuldigte vorbringt, ihr in der Türkei lebender Ex-Mann habe ihr damit gedroht, den gemeinsamen Sohn zu entführen, wenn sie ihm kein Geld schicke, handelt es sich um eine unbeachtliche Schutzbehauptung (vgl. GA act.