Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist indessen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes, der sowohl Täuschungsabsicht als auch Arglist voraussetzt, hinausgegangen, zumal ihr Vorgehen nicht von besonderer Raffinesse oder Machenschaften geprägt war. Dieser Umstand ist neutral zu werten. Dass die Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, ist dem Betrug als Vermögensdelikt, das Bereicherungsabsicht im Tatbestand voraussetzt, wiederum inhärent und darf entsprechend ebenfalls nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).