Wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 3.3.5), erübrigt sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) die Ausfällung einer zusätzlichen Strafe. 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Anklageziffer I.1 als – bei gleichem abstraktem Strafrahmen wie dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: