Vorliegend kommt für das konkret schwerste Delikt, den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, verschuldensbedingt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Gleiches gilt für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. Für die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB käme die Ausfällung einer Geldstrafe mit Blick auf das Verschulden in Betracht. Wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 3.3.5), erübrigt sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.