Die Beschuldigte beantragt mit Berufung eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, eventuell eine teilbedingte Strafe (vgl. Berufungserklärung S. 2, Plädoyer der Verteidigung S. 10). - 10 - Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.