Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gesprochen und sie dafür zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und zehn Tagen verurteilt. Auf einen zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hat sie verzichtet, zumal der Versuch in der vollendeten Tatbegehung bereits enthalten sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3 und 9).