diesem Ergebnis dahin gestellt bleiben. Obwohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich keine eindeutige Abgrenzung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4), ist der Deliktsbetrag von Fr. 7'447.85 vorliegend jedenfalls nicht dermassen gering, als dass dadurch das Tatvorgehen in den Hintergrund treten würde. Auch ein nachvollziehbarer Beweggrund für die Tat ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegend nicht anzuwenden. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.