Gestützt auf das Vorstehende liegt auch kein leichter Fall eines Sozialhilfebetrugs i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Die Beschuldigte hat ihre Einkünfte aus den Internetverkäufen nicht nur in Kenntnis um ihre Informationspflicht passiv verschwiegen, sondern sie vielmehr aktiv zu vertuschen versucht. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass es sich nicht nur um einen untergeordneten Zufluss, sondern um einen erheblichen Betrag handelte, der die bezogenen Sozialhilfeleistungen im fraglichen Zeitraum um mehr als das Doppelte übersteigt. Entsprechend schwer wiegt das Tatverschulden der Beschuldigten. Ob der Deliktsbetrag für sich genommen die Annahme eines leichten Falles indiziert hätte, kann bei