Vor diesem Hintergrund scheint auch überzeugend, wenn C._____ ausführt, dass sie das Gefühl hatte, dass die Beschuldigte verstanden habe, um was es ging, als sie mit ihr das im März 2017 eingereichte Gesuch um materielle Hilfe besprach (vgl. GA act. 380). Schliesslich ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Beschuldigte der Sozialarbeiterin wahrheitswidrig mitteilen sollte, sie verkaufe Kinderkleider, um die Einnahmen später auf den eingereichten Kontoauszügen zu vertuschen, wäre sie nicht selbst davon ausgegangen, dass diese Einnahmen meldepflichtig sind. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Gericht daher überzeugt, dass die -9-