Aus dieser Erfahrung wusste die Beschuldigte, dass Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen der Sozialhilfebehörde zu melden sind und dass sich diese auf ihren Leistungsanspruch auswirken können. Vor diesem Hintergrund scheint auch überzeugend, wenn C._____ ausführt, dass sie das Gefühl hatte, dass die Beschuldigte verstanden habe, um was es ging, als sie mit ihr das im März 2017 eingereichte Gesuch um materielle Hilfe besprach (vgl. GA act. 380).