Die Beschuldigte wurde ab Februar 2016 erstmals sozialhilferechtlich durch die Gemeinde Q._____ unterstützt (vgl. Sozialhilfeakten act. 48). Als sie im Juli 2016 in die Türkei reiste und ihren heutigen Ex-Mann heiratete, meldete sie sich bei der Gemeinde nicht ab. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz in Februar 2017 wurde sie verpflichtet, die bezogenen Sozialhilfeleistungen rückwirkend zurückzuerstatten (vgl. Sozialhilfeakten act. 193). Aus dieser Erfahrung wusste die Beschuldigte, dass Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen der Sozialhilfebehörde zu melden sind und dass sich diese auf ihren Leistungsanspruch auswirken können.