210 ff.), ist der Gemeinde im entsprechenden Umfang ein Schaden entstanden. Sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 148a Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht geht das Obergericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte der Sozialhilfebehörde ihre Einkünfte aus den Internetverkäufen wissen- und willentlich verschwiegen bzw. nachträglich vertuscht und damit vorsätzlich gehandelt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.2).