Aufgrund der Täuschungshandlung der Beschuldigten ist bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q._____ resp. der zuständigen Sozialarbeiterin der Irrtum entstanden, die Beschuldigte verfüge über keinerlei Einkünfte und befände sich daher in einer finanziellen Notlage. Gestützt darauf erbrachte die Gemeinde Q._____ im fraglichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 7'447.85. Da die Beschuldigte darauf bei korrekter Deklaration ihrer Einkünfte keinen Rechtsanspruch gehabt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau [SAR 851.200]; Sozialhilfeakten act. 210 ff.), ist der Gemeinde im entsprechenden Umfang ein Schaden entstanden.