Beschuldigte auf Verlangen des Sozialamts ihre Kontoauszüge eingereicht hatte (Sozialhilfeakten act. 225). Zuvor war für die zuständige Sozialarbeiterin nicht erkennbar bzw. bestanden keine Verdachtsmomente dafür, dass der Beschuldigten Gelder in beträchtlichem Umfang zufliessen würden. Auch eine Verletzung der Abklärungspflichten durch das Sozialamt der Gemeinde Q._____ liegt damit – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten (vgl. GA act. 437) – nicht vor.