Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Allerdings ist unbestritten bzw. aufgrund der edierten Kontoauszüge erstellt, dass die Beschuldigte bereits seit Dezember 2017 Einnahmen aus den Internetverkäufen generierte und es sich dabei nicht um Kinderkleider, sondern Handtaschen, iPads, iPhones und dergleichen handelte (vgl. Sozialhilfeakten act. 218 ff.; UA act. 267 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.1 mit Hinweis auf Anklageziffer I.1). Damit ist die entsprechende Meldung der Beschuldigten am 18. April 2018 nicht nur in Widerspruch mit den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern darüber hinaus auch um Monate verspätet erfolgt.