Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass sie den Verkauf der Taschen nicht erneut habe melden müssen (vgl. UA act. 473). Dieser Einwand ist mit der Vorinstanz als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren: Es ist zwar zutreffend bzw. stimmt mit den Aussagen der Sozialarbeiterin C._____ und dem Protokoll zur Anhörung der Beschuldigten vom 24. Mai 2018 überein, dass die Beschuldigte am 18. April 2018 in einem Beratungsgespräch gegenüber C._____ erwähnt hatte, sie würde Sachen ihres Kindes und ihrer Mutter im Internet verkaufen (vgl. GA act. 378; Sozialhilfeakten act. 212; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).