Die Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, auf die Pflicht zur Meldung veränderter persönlicher Verhältnisse hingewiesen worden zu sein (vgl. UA act. 474 ff.; UA act. 490; GA act. 405; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Sie macht vielmehr geltend, sie habe der Sozialarbeiterin zu Beginn der Internetverkäufe mitgeteilt, dass sie Kinderkleider sowie Sachen ihrer Mutter verkaufen würde, was diese zur Kenntnis genommen und ihr mitgeteilt habe, das sei gut (UA act. 474 f; UA act. 490; GA act. 405; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass sie den Verkauf der Taschen nicht erneut habe melden müssen (vgl. UA act.