darauf aufmerksam gemacht, dass sie während des Leistungsbezuges das Sozialamt über sämtliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, namentlich Vermögen oder Einkünfte, informieren müssen. So sei es auch im Fall der Beschuldigten geschehen. Das Erstgespräch habe D._____ mit der Beschuldigten geführt. Im Zeitpunkt des Sozialhilfebezuges sei die Beschuldigte zudem verbeiständet gewesen, sämtliche Korrespondenzen seien daher auch der Beiständin der Beschuldigten zugestellt worden, welche über alles informiert gewesen sei (vgl. GA act. 377 f.).