Die als Zeugin befragte C._____ führte an ihrer Einvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die Beschuldigte habe sich im Februar 2017 erneut bei der Sozialhilfe in Q._____ angemeldet, nachdem sie zuvor bereits vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Sie habe das Formular abgeholt, ausgefüllt und am Schalter wieder abgegeben. Mit ihrer Unterschrift auf diesem Formular würden die Klienten jeweils bestätigen, dass sie ihre Rechte und Pflichten verstanden hätten. Anschliessend würden die Klienten im Rahmen eines Erstgespräches vor Ort nochmals mündlich -7-