Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des Verschweigens individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte ihre Einnahmen aus den Internetverkäufen der Sozialhilfebehörde verschwiegen hat, obwohl sie auf ihre Pflicht zur Meldung sämtlicher Einkünfte aufmerksam gemacht worden ist und die Gemeinde Q._____ somit über ihre finanzielle Lage getäuscht hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.2).