In leichten Fällen stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, ist gesetzlich nicht definiert. Ein Abgrenzungskriterium stellt der Deliktsbetrag der, der jedoch nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann. Daneben sind weitere Elemente wie namentlich die Dauer des unrechtmässigen Bezuges zu berücksichtigten.