Die Beschuldigte wendet dagegen mit Berufung ein, sie habe C._____, der für sie zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialdienstes Q._____, vor dem ersten Bezug von Sozialhilfe mitgeteilt, dass sie die Sachen ihres Sohnes sowie ihrer Mutter verkaufe und dafür Geld erhalte. Da sie die entsprechenden Einkünfte gemeldet habe, habe sie sich nicht strafbar gemacht. Sollte sich das Obergericht dieser Auffassung nicht anschliessen, sei sie lediglich wegen eines leichten Falles i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB zu bestrafen, da sie mit Fr. 7'447.85 nur über einen relativ geringen Betrag sowie eine kurze Zeit unrechtmässig Leistungen bezogen habe (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 1 f.)