Die Beschuldigte habe deshalb gewusst, dass ihre Einkünfte aus den Internetverkäufen meldepflichtig seien und habe diese Meldepflicht bewusst missachtet. Das Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie der Sozialarbeiterin C._____ mitgeteilt habe, dass sie Kinderkleider verkaufe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal sie in Tat und Wahrheit Damenhandtaschen, iPhones und iPads verkauft habe und die Einnahmen später auf den einverlangten Kontoauszügen als ihrer Mutter gehörend deklariert habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.2).