Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass die Beschuldigte von der Gemeinde Q._____ auf die ihr obliegende Pflicht zur Meldung sämtlicher Einkünfte mehrfach hingewiesen worden sei. Die Beschuldigte habe deshalb gewusst, dass ihre Einkünfte aus den Internetverkäufen meldepflichtig seien und habe diese Meldepflicht bewusst missachtet.