Dezember 2017 bis und mit April 2018 Leistungen der Sozialhilfe Q._____ im Umfang von Fr. 7'447.85 bezogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.5.2; Plädoyer der Verteidigung S. 1). Ebenso ist anerkannt, dass sie im selben Zeitraum aus den Internetverkäufen, für die sie rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wurde, Einkünfte in Höhe von Fr. 15'975.70 erwirtschaftet hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschuldigte diese Einkünfte gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialdienstes Q._____ offengelegt hat oder ob sie diese in Kenntnis der entsprechenden Meldepflicht verschwiegen hat.