Nicht angefochten sind damit die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung sowie unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten (Anklageziffern I.1-I.5) sowie – mit Ausnahme des Privatklägers B._____ – die für diese Delikte zugesprochenen Zivilforderungen. Ebenfalls unangefochten blieb die Frage der Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Diese Punkte sind daher nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.