1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Anklageziffer I.6), die Strafzumessung, die vollzugsbegleitende Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Landesverweisung, die Prozessentschädigung des Privatklägers B._____ sowie gegen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten hinsichtlich der Höhe der Kosten für das Gutachten und die Mitwirkung anderer Behörden.