7. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger 39 (B._____) Schadenersatz in Höhe von Fr. 620.- sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen. 8. Die Kosten für das Gutachten und für die Mitwirkung anderer Behörden seien insgesamt um Fr. 2'970.- zu kürzen. 9. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten zu drei Vierteln zu auferlegen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien der Beschuldigten zu drei Vierteln zu auferlegen. 11. Die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.