3. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. 4. Für die ausgesprochene Freiheitstrafe sei der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventuell, d.h. insbesondere für den Fall einer 24 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, sei der Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. 5. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB sei der Beschuldigten die Weisung zu erteilen, die bereits begonnene Behandlung fortzusetzen. 6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.