Im Übrigen wurden die Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich auferlegte es der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 30'253.85 und sprach dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 24'520.05 zu. -3- 3. Mit Berufungserklärung vom 7. Juni 2022 liess die Beschuldigte folgende Anträge stellen: 1. Die Ziffern 1 Alinea 5, 2, 4, 5, 7.58, 10 lit. e und 10 Abs. 2 sowie 11.2 seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe freizusprechen.