Die beschlagnahmten Gegenstände wurden teilweise eingezogen und zur Vernichtung freigegeben, im Übrigen an die Beschuldigte (nach Rechtskraft) herausgegeben. Ferner verpflichtete das Bezirksgericht die Beschuldigte zur Zahlung diverser Zivilforderungen, darunter auch eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 620.00 sowie einer Prozessentschädigung von Fr. 4'306.40 an den Privatkläger B._____ Im Übrigen wurden die Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.