Die Beschuldigte sei sodann für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung im SIS. Zudem seien die beschlagnahmten Gegenstände an die Beschuldigte nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben bzw. gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.