Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.122 (ST.2021.29; StA.2018.1055) Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1996, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 20. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen die Beschuldigte Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe. Sie beantragte, es sei die Beschuldigte dafür mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Die Beschuldigte sei sodann für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung im SIS. Zudem seien die beschlagnahmten Gegenstände an die Beschuldigte nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben bzw. gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. 2. Das Bezirksgericht Brugg sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 16. November 2021 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und zehn Tagen, unter Anrechnung der verbüssten Untersuchungshaft sowie der Ersatzmass- nahmen im Umfang von gesamthaft 20 Tagen. Es ordnete vollzugs- begleitend eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB an und verwies die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes, verzichtete indessen auf eine Ausschreibung im SIS. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden teilweise eingezogen und zur Vernichtung freigegeben, im Übrigen an die Beschuldigte (nach Rechtskraft) herausgegeben. Ferner verpflichtete das Bezirksgericht die Beschuldigte zur Zahlung diverser Zivilforderungen, darunter auch eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 620.00 sowie einer Prozess- entschädigung von Fr. 4'306.40 an den Privatkläger B._____ Im Übrigen wurden die Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich auferlegte es der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 30'253.85 und sprach dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 24'520.05 zu. -3- 3. Mit Berufungserklärung vom 7. Juni 2022 liess die Beschuldigte folgende Anträge stellen: 1. Die Ziffern 1 Alinea 5, 2, 4, 5, 7.58, 10 lit. e und 10 Abs. 2 sowie 11.2 seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe freizusprechen. 3. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. 4. Für die ausgesprochene Freiheitstrafe sei der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventuell, d.h. insbesondere für den Fall einer 24 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, sei der Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. 5. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB sei der Beschuldigten die Weisung zu erteilen, die bereits begonnene Behandlung fortzusetzen. 6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 7. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger 39 (B._____) Schadenersatz in Höhe von Fr. 620.- sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen. 8. Die Kosten für das Gutachten und für die Mitwirkung anderer Behörden seien insgesamt um Fr. 2'970.- zu kürzen. 9. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten zu drei Vierteln zu auferlegen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien der Beschuldigten zu drei Vierteln zu auferlegen. 11. Die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 12. Der amtliche Verteidiger sei für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung sei von der Beschuldigten nicht zurückzuverlangen. -4- Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 bzw. vom 13. Juni 2022 verzichteten die Staatsanwaltschaft sowie B._____ auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten. Letzterer verzichtete auch darauf, am Berufungsverfahren als Partei teilzunehmen. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten fand am 4. November 2022 statt. Mit Beschluss desselben Datums wurde der Beschuldigten antragsgemäss Frist zu Einreichung der in Aussicht gestellten Unterlagen über ein gegen sie laufendes Strafverfahren in der Türkei angesetzt und die Urteilsfällung einstweilen aufgeschoben. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 reichte die Beschuldigte die in Aussicht gestellten Unterlagen, deren Übersetzung sowie die Kostennote des amtlichen Verteidigers ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Anklageziffer I.6), die Strafzumessung, die vollzugsbegleitende Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Landesverweisung, die Prozessentschädigung des Privatklägers B._____ sowie gegen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten hinsichtlich der Höhe der Kosten für das Gutachten und die Mitwirkung anderer Behörden. Nicht angefochten sind damit die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung sowie unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten (Anklageziffern I.1-I.5) sowie – mit Ausnahme des Privatklägers B._____ – die für diese Delikte zugesprochenen Zivilforderungen. Ebenfalls unangefochten blieb die Frage der Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Diese Punkte sind daher nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten sowie erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom -5- Dezember 2017 bis und mit April 2018 Leistungen der Sozialhilfe Q._____ im Umfang von Fr. 7'447.85 bezogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.5.2; Plädoyer der Verteidigung S. 1). Ebenso ist anerkannt, dass sie im selben Zeitraum aus den Internetverkäufen, für die sie rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wurde, Einkünfte in Höhe von Fr. 15'975.70 erwirtschaftet hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschuldigte diese Einkünfte gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialdienstes Q._____ offengelegt hat oder ob sie diese in Kenntnis der entsprechenden Meldepflicht verschwiegen hat. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass die Beschuldigte von der Gemeinde Q._____ auf die ihr obliegende Pflicht zur Meldung sämtlicher Einkünfte mehrfach hingewiesen worden sei. Die Beschuldigte habe deshalb gewusst, dass ihre Einkünfte aus den Internetverkäufen meldepflichtig seien und habe diese Meldepflicht bewusst missachtet. Das Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie der Sozialarbeiterin C._____ mitgeteilt habe, dass sie Kinderkleider verkaufe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal sie in Tat und Wahrheit Damenhandtaschen, iPhones und iPads verkauft habe und die Einnahmen später auf den einverlangten Kontoauszügen als ihrer Mutter gehörend deklariert habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.2). Die Beschuldigte wendet dagegen mit Berufung ein, sie habe C._____, der für sie zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialdienstes Q._____, vor dem ersten Bezug von Sozialhilfe mitgeteilt, dass sie die Sachen ihres Sohnes sowie ihrer Mutter verkaufe und dafür Geld erhalte. Da sie die entsprechenden Einkünfte gemeldet habe, habe sie sich nicht strafbar gemacht. Sollte sich das Obergericht dieser Auffassung nicht anschliessen, sei sie lediglich wegen eines leichten Falles i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB zu bestrafen, da sie mit Fr. 7'447.85 nur über einen relativ geringen Betrag sowie eine kurze Zeit unrechtmässig Leistungen bezogen habe (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 1 f.) Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem -6- Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). In leichten Fällen stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, ist gesetzlich nicht definiert. Ein Abgrenzungskriterium stellt der Deliktsbetrag der, der jedoch nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann. Daneben sind weitere Elemente wie namentlich die Dauer des unrechtmässigen Bezuges zu berücksichtigten. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.2). Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des Verschweigens individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte ihre Einnahmen aus den Internetverkäufen der Sozialhilfebehörde verschwiegen hat, obwohl sie auf ihre Pflicht zur Meldung sämtlicher Einkünfte aufmerksam gemacht worden ist und die Gemeinde Q._____ somit über ihre finanzielle Lage getäuscht hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.2). Die als Zeugin befragte C._____ führte an ihrer Einvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die Beschuldigte habe sich im Februar 2017 erneut bei der Sozialhilfe in Q._____ angemeldet, nachdem sie zuvor bereits vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Sie habe das Formular abgeholt, ausgefüllt und am Schalter wieder abgegeben. Mit ihrer Unterschrift auf diesem Formular würden die Klienten jeweils bestätigen, dass sie ihre Rechte und Pflichten verstanden hätten. Anschliessend würden die Klienten im Rahmen eines Erstgespräches vor Ort nochmals mündlich -7- darauf aufmerksam gemacht, dass sie während des Leistungsbezuges das Sozialamt über sämtliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, namentlich Vermögen oder Einkünfte, informieren müssen. So sei es auch im Fall der Beschuldigten geschehen. Das Erstgespräch habe D._____ mit der Beschuldigten geführt. Im Zeitpunkt des Sozialhilfebezuges sei die Beschuldigte zudem verbeiständet gewesen, sämtliche Korrespondenzen seien daher auch der Beiständin der Beschuldigten zugestellt worden, welche über alles informiert gewesen sei (vgl. GA act. 377 f.). Die Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, auf die Pflicht zur Meldung veränderter persönlicher Verhältnisse hingewiesen worden zu sein (vgl. UA act. 474 ff.; UA act. 490; GA act. 405; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Sie macht vielmehr geltend, sie habe der Sozialarbeiterin zu Beginn der Internetverkäufe mitgeteilt, dass sie Kinderkleider sowie Sachen ihrer Mutter verkaufen würde, was diese zur Kenntnis genommen und ihr mitgeteilt habe, das sei gut (UA act. 474 f; UA act. 490; GA act. 405; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass sie den Verkauf der Taschen nicht erneut habe melden müssen (vgl. UA act. 473). Dieser Einwand ist mit der Vorinstanz als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren: Es ist zwar zutreffend bzw. stimmt mit den Aussagen der Sozialarbeiterin C._____ und dem Protokoll zur Anhörung der Beschuldigten vom 24. Mai 2018 überein, dass die Beschuldigte am 18. April 2018 in einem Beratungsgespräch gegenüber C._____ erwähnt hatte, sie würde Sachen ihres Kindes und ihrer Mutter im Internet verkaufen (vgl. GA act. 378; Sozialhilfeakten act. 212; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Allerdings ist unbestritten bzw. aufgrund der edierten Kontoauszüge erstellt, dass die Beschuldigte bereits seit Dezember 2017 Einnahmen aus den Internetverkäufen generierte und es sich dabei nicht um Kinderkleider, sondern Handtaschen, iPads, iPhones und dergleichen handelte (vgl. Sozialhilfeakten act. 218 ff.; UA act. 267 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.1 mit Hinweis auf Anklageziffer I.1). Damit ist die entsprechende Meldung der Beschuldigten am 18. April 2018 nicht nur in Widerspruch mit den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern darüber hinaus auch um Monate verspätet erfolgt. Davon abgesehen hat die Beschuldigte dem Sozialamt die entsprechenden Einnahmen nicht nur monatelang passiv verschwiegen, sondern auch aktiv zu vertuschen versucht, indem sie die entsprechenden Zahlungseingänge auf den vom Sozialamt einverlangten Kontoauszügen wahrheitswidrig als ihrer Mutter gehörend deklarierte (Sozialhilfeakten act. 214 ff.). Damit hat die Beschuldigte der Gemeinde Q._____ ihr Einkommen bewusst verschwiegen bzw. sie darüber getäuscht. Dem Vorbringen der Beschuldigten, wonach das Sozialamt Q._____ die Hilfeleistungen im Wissen um die fraglichen Einkünfte der Beschuldigten erbracht habe (vgl. GA act. 437 f.), kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Die Leistungserbringung wurde bereits mit Beschluss vom 28. Mai 2018 eingestellt, unmittelbar nachdem die -8- Beschuldigte auf Verlangen des Sozialamts ihre Kontoauszüge eingereicht hatte (Sozialhilfeakten act. 225). Zuvor war für die zuständige Sozialarbeiterin nicht erkennbar bzw. bestanden keine Verdachtsmomente dafür, dass der Beschuldigten Gelder in beträchtlichem Umfang zufliessen würden. Auch eine Verletzung der Abklärungspflichten durch das Sozialamt der Gemeinde Q._____ liegt damit – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten (vgl. GA act. 437) – nicht vor. Aufgrund der Täuschungshandlung der Beschuldigten ist bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Q._____ resp. der zuständigen Sozialarbeiterin der Irrtum entstanden, die Beschuldigte verfüge über keinerlei Einkünfte und befände sich daher in einer finanziellen Notlage. Gestützt darauf erbrachte die Gemeinde Q._____ im fraglichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 7'447.85. Da die Beschuldigte darauf bei korrekter Deklaration ihrer Einkünfte keinen Rechtsanspruch gehabt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau [SAR 851.200]; Sozialhilfeakten act. 210 ff.), ist der Gemeinde im entsprechenden Umfang ein Schaden entstanden. Sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 148a Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht geht das Obergericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte der Sozialhilfebehörde ihre Einkünfte aus den Internetverkäufen wissen- und willentlich verschwiegen bzw. nachträglich vertuscht und damit vorsätzlich gehandelt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.2). Die Beschuldigte wurde ab Februar 2016 erstmals sozialhilferechtlich durch die Gemeinde Q._____ unterstützt (vgl. Sozialhilfeakten act. 48). Als sie im Juli 2016 in die Türkei reiste und ihren heutigen Ex-Mann heiratete, meldete sie sich bei der Gemeinde nicht ab. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz in Februar 2017 wurde sie verpflichtet, die bezogenen Sozialhilfeleistungen rückwirkend zurückzuerstatten (vgl. Sozialhilfeakten act. 193). Aus dieser Erfahrung wusste die Beschuldigte, dass Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen der Sozialhilfebehörde zu melden sind und dass sich diese auf ihren Leistungsanspruch auswirken können. Vor diesem Hintergrund scheint auch überzeugend, wenn C._____ ausführt, dass sie das Gefühl hatte, dass die Beschuldigte verstanden habe, um was es ging, als sie mit ihr das im März 2017 eingereichte Gesuch um materielle Hilfe besprach (vgl. GA act. 380). Schliesslich ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Beschuldigte der Sozialarbeiterin wahrheitswidrig mitteilen sollte, sie verkaufe Kinderkleider, um die Einnahmen später auf den eingereichten Kontoauszügen zu vertuschen, wäre sie nicht selbst davon ausgegangen, dass diese Einnahmen meldepflichtig sind. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Gericht daher überzeugt, dass die -9- Beschuldigte der Sozialhilfebehörde ihre Einnahmen wissen- und willentlich und damit vorsätzlich verschwiegen hat, um ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht zu verlieren. Damit ist sowohl der subjektive Tatbestand als auch das Erfordernis der Bereicherungsabsicht erfüllt. Gestützt auf das Vorstehende liegt auch kein leichter Fall eines Sozialhilfebetrugs i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Die Beschuldigte hat ihre Einkünfte aus den Internetverkäufen nicht nur in Kenntnis um ihre Informationspflicht passiv verschwiegen, sondern sie vielmehr aktiv zu vertuschen versucht. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass es sich nicht nur um einen untergeordneten Zufluss, sondern um einen erheblichen Betrag handelte, der die bezogenen Sozialhilfeleistungen im fraglichen Zeitraum um mehr als das Doppelte übersteigt. Entsprechend schwer wiegt das Tatverschulden der Beschuldigten. Ob der Deliktsbetrag für sich genommen die Annahme eines leichten Falles indiziert hätte, kann bei diesem Ergebnis dahin gestellt bleiben. Obwohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich keine eindeutige Abgrenzung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4), ist der Deliktsbetrag von Fr. 7'447.85 vorliegend jedenfalls nicht dermassen gering, als dass dadurch das Tatvorgehen in den Hintergrund treten würde. Auch ein nachvollziehbarer Beweggrund für die Tat ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegend nicht anzuwenden. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gesprochen und sie dafür zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und zehn Tagen verurteilt. Auf einen zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hat sie verzichtet, zumal der Versuch in der vollendeten Tatbegehung bereits enthalten sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3 und 9). Die Beschuldigte beantragt mit Berufung eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, eventuell eine teilbedingte Strafe (vgl. Berufungserklärung S. 2, Plädoyer der Verteidigung S. 10). - 10 - Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend kommt für das konkret schwerste Delikt, den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, verschuldensbedingt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Gleiches gilt für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. Für die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB käme die Ausfällung einer Geldstrafe mit Blick auf das Verschulden in Betracht. Wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 3.3.5), erübrigt sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) die Ausfällung einer zusätzlichen Strafe. 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Anklageziffer I.1 als – bei gleichem abstraktem Strafrahmen wie dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs wird gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betruges ist das geschützte Rechtsgut das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). - 11 - Die Beschuldigte hat im Zeitraum vom Dezember 2017 bis April 2018, im Oktober 2018 sowie vom Dezember 2019 bis im April 2020 und damit über einen relativ langen Zeitraum von elf Monaten insgesamt 103 Geschädigte mit ihren Internetinseraten um einen Betrag von gesamthaft Fr. 43'132.70 betrogen. Es handelt sich dabei zweifelsohne um einen hohen Deliktsbetrag, selbst wenn ein solcher der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit inhärent ist und im Rahmen von Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Ins Gewicht fällt zudem die hohe Anzahl an geschädigten Personen und damit auch die Frequenz der einzelnen Betrugshandlungen. Entsprechend gross war deshalb auch der Aufwand, den sie in ihre betrügerischen Tätigkeiten investierte, wie es auch die Chatverläufe mit den Geschädigten belegen. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist indessen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes, der sowohl Täuschungsabsicht als auch Arglist voraussetzt, hinausgegangen, zumal ihr Vorgehen nicht von besonderer Raffinesse oder Machenschaften geprägt war. Dieser Umstand ist neutral zu werten. Dass die Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, ist dem Betrug als Vermögensdelikt, das Bereicherungsabsicht im Tatbestand voraussetzt, wiederum inhärent und darf entsprechend ebenfalls nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte. Die Beschuldigte war zwar bereits zu Beginn der Betrugshandlungen verschuldet, wurde für ihren Lebensunterhalt jedoch von der Sozialhilfe und später durch ihren aktuellen Ehemann unterstützt (vgl. Sozialhilfeakten act. 210; GA act. 392). Von einer akuten finanziellen Notlage kann daher nicht die Rede sein. Insofern die Beschuldigte vorbringt, ihr in der Türkei lebender Ex-Mann habe ihr damit gedroht, den gemeinsamen Sohn zu entführen, wenn sie ihm kein Geld schicke, handelt es sich um eine unbeachtliche Schutzbehauptung (vgl. GA act. 437 f.). Einerseits verneinte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Juli 2020 explizit, dass sie von jemanden zu den Delikten gedrängt worden sei (UA act. 536). Andererseits sagte die Beschuldigte über sämtliche Befragungen hinweg aus, sie habe mit den Betrugshandlungen begonnen, weil ihr das Geld vom Sozialamt nicht gereicht habe. Die ertrogenen Beträge habe sie dann jeweils für ihren Lebensunterhalt, ihr Kind und Drogen ausgegeben (vgl. UA act. 444 f.; 486; 526; 532; 536; GA act. 400). Je leichter es aber der Beschuldigten gefallen wäre, von der strafbaren Handlung Abstand zu nehmen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). - 12 - Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 24 Monaten auszugehen. 3.3.3. Diese Einsatzstrafe ist nun aufgrund der weiteren, ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich des gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ergibt sich Folgendes: Für das geschützte Rechtsgut kann auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (vgl. Ziffer 3.3.2 hiervor), zumal Art. 147 StGB lediglich der Schliessung von Strafbarkeitslücken dient, ohne den Kreis geschützter Objekte zu erweitern (vgl. FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 147). Die Beschuldigte hat mit der gefundenen Kreditkarte von E._____ im Zeitraum vom 20. Mai 2020 bis zum 2. Juni 2020 durch kontaktloses Bezahlen ohne Berechtigung Waren und Dienstleistungen im Wert von gesamthaft Fr. 12'939.06 für ihre eigenen Bedürfnisse erworben. Es handelt sich dabei zweifelsohne um einen hohen Deliktsbetrag, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich dieser innerhalb von nur zwei Wochen angehäuft hat. Besonders ins Gewicht fällt dabei auch die hohe Anzahl Transaktionen, für welche sie die Karte eingesetzt hat. Diese ergibt sich einerseits daraus, dass die Beschuldigte mit der Karte nur Beträge bis zu Fr. 80.00 bezahlen konnte, weil sie den PIN nicht kannte. Darüber half sie sich jedoch hinweg, indem sie das Verkaufspersonal durch falsche Angaben dazu bewog, den Betrag in mehrere Tranchen aufzuteilen, was sich stark verschuldenserhöhend auswirkt. Andererseits hat die Beschuldigte mit der Karte einen eigentlichen Shoppingexzess ausgelebt und eine breite Palette von Gütern, über Lebensmittel, Kleidung, Parfums und Kosmetikartikel bis hin zu EDV-Geräten und Einrichtungsgegenständen bezogen, die sie sich in Anbetracht ihrer eigenen finanziellen Situation wohl kaum geleistet hätte. Insgesamt zeugt ihr Vorgehen von einer erheblichen kriminellen Energie, was ebenfalls verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Hinsichtlich des Tatmotivs sowie in Bezug auf das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 146 StGB verwiesen werden (vgl. Ziffer 3.3.2 hiervor). Die Beschuldigte handelte aus rein egoistischem Motiv und befand sich nicht in einer finanziellen Notlage, wobei Letzteres verschuldens- erhöhend ins Gewicht fällt. - 13 - Gestützt auf das Vorstehende ist die Einzelstrafe für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auf zehn Monate festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weder zeitlich noch sachlich ein enger Zusammenhang zu den Betrugshandlungen gemäss Anklageziffer I.1. besteht, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe insgesamt um acht Monate auf 32 Monate zu erhöhen. 3.3.4. Hinsichtlich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Die Beschuldigte hat zwei falsche Schreiben mit dem Briefkopf des F._____-Instituts der G._____-Universität verfasst und an H._____ versandt, mit welchem sie rund zwei Jahre zuvor über einige Wochen eine Beziehung geführt hatte. Gegenstand der Schreiben war das Ergebnis eines am 20. April 2018 beim I._____-Instituts gemeinsam in Auftrag gegebenen Vaterschaftstests. Die Beschuldigte wollte H._____ damit fälschlicherweise Glauben machen, dass er der Vater ihres Sohnes J._____ sei. Die Urkundenfälschung beschlug damit ein wichtiges Dokument mit weitreichenden Konsequenzen, wäre der Täuschungsversuch der Beschuldigten nicht wegen der vielen Rechtschreibfehler aufgeflogen. Gleichzeitig zeugte das Handeln der Beschuldigten jedoch nicht von besonderer Raffinesse und war verhältnismässig leicht zu durchschauen, weshalb das Tatvorgehen leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Zum Tatmotiv führte die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie gegenüber dem Gutachter aus, sie habe im Bestreben gehandelt, ihr Kind gut versorgt zu wissen. Vom Vater ihres Sohnes habe sie keinerlei Unterstützung erhalten und H._____ habe über eine gute berufliche Stellung verfügt, viel verdient und wäre ein guter Vater gewesen (vgl. UA act. 3038; GA act. 404). Die Tat der Beschuldigten war mitunter auch finanziell motiviert, wenngleich sie auch im Bestreben handelte, die Versorgung ihres Sohnes zu sichern. Insgesamt wirken sich die Beweggründe der Tat leicht verschuldenserhöhend aus. - 14 - Ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches sie im Tatzeitpunkt verfügte. Die Beschuldigte handelte nicht aus einer finanziellen Notlage heraus (vgl. Ziffer 3.3.2 hiervor) und auch die Behauptung, sie habe eine Fremdplatzierung des Kindes befürchtet, findet in den Akten keine Stütze. Gestützt auf das Vorstehende erscheint für die mehrfache Urkunden- fälschung eine Einzelstrafe von sechs Monaten als angemessen, die im Rahmen der Asperation mit fünf Monaten und damit einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 37 Monate zu berücksichtigen ist. 3.3.5. Diese Strafe wäre sodann um den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung angemessen zu erhöhen, was – in Anbetracht der von der Vorinstanz zu Recht neutral gewerteten Täterkomponente (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.3.8) – zu einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten und zehn Tagen geführt hätte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Aus denselben Gründen ist daher auch auf die (zusätzliche) Ausfällung einer Geldstrafe für die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten zu verzichten. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und zehn Tagen zu verurteilen ist. Wie zu zeigen sein wird, ist für die Beschuldigte zudem eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen (vgl. Ziffer 4 hernach). Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug kommt mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.5) deshalb nicht in Betracht, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Anordnung einer ambulanten Massnahme von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2). Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von drei Tagen (13. August 2020, 07:35 Uhr bis 15. August 2020, 15:00 Uhr) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Vorinstanz hat zudem die über die Beschuldigte verfügte Schriftensperre vom 18. September 2018 bis zum 5. März 2019, was 170 Tagen entspricht, im Umfang von 17 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet, was unbestritten geblieben ist und angemessen erscheint. - 15 - 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme angeordnet. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen und ihr stattdessen eine Weisung i.S.v. Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 4 f.). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59−61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnah- me setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Unbestritten ist, dass die Beschuldigte mehrere Verbrechen bzw. Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat und damit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird von der Beschuldigten – wenn auch nicht im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme – nicht in Frage gestellt, zumal sie sich im Sommer 2020 aus eigener Initiative in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. K._____ begeben hat (UA act. 3041; GA act. 444). Mit Berufung bringt sie jedoch vor, es liege keine schwere psychische Störung im Sinne der Art. 59 ff. StGB vor, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht erfüllt seien (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dieser Auffassung kann mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.3) nicht gefolgt werden: - 16 - Über die Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Dr. med. L._____ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (UA act. 3014 ff.). Das von ihm erstellte Gutachten datiert vom 10. Januar 2021. Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, was von der Beschuldigten weder im Allgemeinen, noch bezüglich der einzelnen Befunde in Abrede gestellt wird und worauf deshalb abzustellen ist. 4.3.1. Der Gutachter kommt dabei zum Schluss, dass die Beschuldigte an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im Sinne einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9) leidet. Im Deliktszeitpunkt war die Beschuldigte zudem depressiv (ICD-10 F33.4) und abhängig von Kokain (ICD-10 F 14.20), im Beurteilungszeitpunkt waren jedoch keine klinischen Anzeichen für einen gegenwärtigen Konsum von Kokain auszumachen und die Depression war remittiert. Diese Störungen seien gemäss Gutachter nicht als unabhängig voneinander vorliegende und einzeln zu behandelnde Entitäten zu sehen. Vielmehr würden sich die Symptome überlappen und die Störungen gegenseitig verstärken, was zu einem komplexen Zustandsbild führe. In ihrer Gesamtheit betrachtet, handle es sich um eine Störung von erheblichem Ausmass (vgl. UA act. 3064 und 3072). Die Beschuldigte sei nach wie vor nicht in der Lage, ihr Leben ohne fremde Hilfe zu organisieren. Das Störungsbild, verbunden mit der Suchtmittelproblematik sowie den daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten, hätten zu den zahlreichen Betrugshandlungen der Beschuldigten geführt (UA act. 3066). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zudem aus, dass sich die Alkoholproblematik wieder derart akzentuiert habe, als dass ihr Therapeut sich aktuell um einen neuerlichen stationären Aufenthalt für sie bemühe. Sie trinke zwar nicht täglich, aber wenn sie zu trinken beginne, sei es hochprozentig und zu viel (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). 4.3.2. Aus den unbestrittenen, gutachterlichen Ausführungen erhellt, dass die Ursache für die Straftaten der Beschuldigten durch ihr Störungsbild, verbunden mit der Suchtproblematik und den daraus resultierenden finanziellen Problemen bedingt sind. Insbesondere die Suchtmittel- problematik ist mit Bezug auf den Alkoholkonsum gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten nach wie vor akut. Es ist deshalb naheliegend, dass die Beschuldigte ohne entsprechende Behandlung weiterhin Vermögens- und Eigentumsdelikte verüben wird, was mit der - 17 - Prognose des Gutachters übereinstimmt und wie es auch die kürzlich gegen die Beschuldigte neu eröffneten Strafuntersuchungen wegen gewerbsmässigen Betruges, Betruges sowie Geldwäscherei nahelegen (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Die Delinquenz der Beschuldigten ist daher auf ein pathologisches Motiv zurückzuführen. Entsprechend der funktionalen Natur des Begriffs der psychischen Störung, der sich nach dem Zweck der Massnahme, nämlich der Verbesserung der Legalprognose richtet, ist daher das Vorliegen einer psychischen Störung vorliegend zu bejahen (vgl. BGE 146 IV 1). Auch die massnahmerechtlich erforderliche Schwere der Störung ist vorliegend erreicht, wenn auch nicht für die einzelnen gutachterlichen Befunde je für sich betrachtet, jedoch in der Gesamtbetrachtung des Störungsbildes und der bestehenden Wechselwirkungen. Letzteres ist mit derart weitreichenden Konsequenzen auf die Lebensgestaltung der Beschuldigten verbunden, als dass sie selbst nicht in der Lage ist, ihr Leben zu organisieren und ihren Alltag zu bewältigen. Sie ist stetig auf die Unterstützung durch ihr Umfeld angewiesen (UA act. 3066). Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowohl im Tatzeitpunkt, als auch aktuell zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, betrachtet der Gutachter die Eigentums- und Vermögensdelikte der Beschuldigten als Folge der bei ihr festgestellten Persönlichkeitsstörungen, der – zumindest in Bezug auf den Alkoholkonsum heute noch bestehenden – Suchtmittelproblematik sowie den daraus resultierenden Problemen im Alltag und der finanziellen Lebensgestaltung (UA act. 3066). Vom Störungsbild her bedürfe die Beschuldigte grundsätzlich einer stationären Behandlung. Aufgrund ihrer geringen Frustrationstoleranz sowie der Tatsache, dass sich die Beschuldigte nur schwer in bestehende Gruppen integrieren lasse, seien einem derartigen Setting jedoch nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, zumal die Beschuldigte entsprechende Behandlungsversuche in der Vergangenheit jeweils nach kurzer Zeit abgebrochen habe. Entsprechend sei eine ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB besser geeignet, um der erheblichen Rückfallgefahr bezüglich weiterer Delikte der bereits verübten Art zu begegnen (UA act. 3071 und 3073 f.). Durch eine allgemeine psychologische Behandlung, verbunden mit einer kontrollierten Suchtmittelabstinenz und sozialer Betreuung könnten die Störungen zwar nicht vollständig geheilt, jedoch deren Auswirkungen vermindert werden (UA act. 3074). Gestützt darauf ist somit der Zusammenhang zwischen dem Störungsbild und den Anlasstaten, die Rückfallgefahr für weitere Straftaten sowie die grundsätzliche Behandelbarkeit der Beschuldigten erstellt. Die Beschuldigte ist zudem grundsätzlich gewillt, sich auf eine Therapie einzulassen (GA act. 443), weshalb davon auszugehen ist, dass sich der - 18 - Gefahr weiterer Straftaten mit einer ambulanten Massnahme begegnen lässt. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB somit erfüllt und die entsprechende Massnahme ist anzuordnen. Da die Beschuldigte gleichzeitig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuordnen. Wie bereits die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, sind die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.4.1 f.). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist vollzugsbegleitend anzuordnen. 5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Die Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. Die Beschuldigte ist türkische Staatsangehörige. Sie hat mit dem gewerbsmässigen Betrug, dem gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe drei Katalogtaten begangen und ist somit grundsätzlich für bis zu 15 Jahre aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen - 19 - Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheits- rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegen- einander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. der anschliessenden Interessenabwägung einen massgebenden Gesichtspunkt dar. Mögliche Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d StGB wie namentlich ein der Landesverweisung entgegenstehendes Rückweisungsverbot (das Non-refoulement-Gebot) sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafrechtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigten, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4). Das mit der Prüfung befasste Gericht hat indessen ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen sowie freiheitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind und deshalb zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, während derer sich die massgeblichen Umstände ändern können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 455 E. 9). 5.4.1. Die heute 26-jährige Beschuldigte ist in R._____ geboren, hat in S._____ bzw. Q._____ den Kindergarten, die Primarschule und die Realschule - 20 - besucht und hat mit Ausnahme einiger Monate vor und nach der Heirat mit ihrem ersten Ehemann in der Türkei sowie einigen Wochen Ferien stets in der Schweiz gelebt (UA act. 89 und 3019). Sie spricht einwandfrei Dialekt und Türkisch (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Die Beschuldigte hat damit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht, ist hierzulande geboren und aufgewachsen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern ist im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuches in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Lebensmittelpunkt der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sie hat nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann im April 2019 am 22. Januar 2021 erneut geheiratet und wohnt aktuell mit ihrem ebenfalls türkischstämmigen Ehemann und den gemeinsamen zwei Kindern in T._____ (UA act. 84; GA act. 187 und 386; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Sie selbst, ihre Kinder sowie ihr Ehemann verfügen über eine Niederlassungsbewilligung B (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Die Dauerhaftigkeit dieser Ehe ist indessen in Frage zu stellen, zumal beide Ehegatten bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und damit wenige Monate nach der Eheschliessung Trennungsintentionen äusserten (GA act. 388 und 393). Nebst ihrem Ehemann und den zwei Kindern leben ausserdem die geschiedenen Eltern der Beschuldigten, ihre Schwester sowie weitere Verwandte väterlicherseits in der Schweiz (UA act. 90). Zur Mutter, bei der sie bis über ihre Volljährigkeit hinaus gewohnt hat, sowie zu ihrer drei Jahre jüngeren Schwester pflegt sie eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis, zum Vater besteht hingegen seit einigen Jahren kein Kontakt (vgl. UA act. 89). Als unterdurchschnittlich erweist sich die persönliche und gesellschaftliche Integration der Beschuldigten ausserhalb der Familie. Trotz ihrer guten Sprachkenntnisse ist sie weder in einem Verein, einer kulturellen oder kirchlichen Institution aktiv, noch sind andere ausserfamiliäre Aktivitäten oder Beziehungen der Beschuldigten bekannt. Gegenüber Dr. M._____, der im Auftrag der Vorinstanz ein Kurzgutachten über die Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten erstellt hat, führte sie aus, das Haus nur zum Einkaufen zu verlassen. Sie kenne in ihrem Wohnort niemanden, habe auch keine Lust, Leute kennen zu lernen und habe auch zu früheren Bekannten keinen Kontakt mehr (GA act. 350). Die Beschuldigte verfügt damit weder über einen Freundeskreis in der Schweiz, noch ist sie überhaupt an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben interessiert. Gegen eine gelungene Integration sprechen überdies auch die - 21 - zahlreichen Strafuntersuchungen, die derzeit noch gegen die Beschuldigte laufen (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Zur gesundheitlichen Situation der Beschuldigten ist unter Verweis auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Anordnung der ambulanten Massnahme (vgl. Ziffer 4 hiervor) festzuhalten, dass die Beschuldigte vormals drogenabhängig war, unter diversen psychischen Erkrankungen sowie eines schädlichen Alkoholkonsums leidet und deshalb in psychotherapeutischer Behandlung ist. Eine entsprechende Therapie könnte indessen nach dem Strafvollzug auch in der Türkei oder einem anderen Land fortgesetzt werden, weshalb der Gesundheitszustand der Beschuldigten einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht. Auch die wirtschaftliche und berufliche Integration der Beschuldigten muss als perspektivlos und deshalb gescheitert angesehen werden. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit ist es der Beschuldigten nicht gelungen, im Erwerbsleben dauerhaft Fuss zu fassen. Sie hat keine Berufslehre abgeschlossen, war mit Ausnahme von einigen, mehrmonatigen Anstellungen als Hilfskraft in verschiedenen Betrieben nie erwerbstätig und wird seit ihrer Volljährigkeit von der Sozialhilfe unterstützt (UA act. 66, 71, 91; GA act. 392). Aktuell bestreitet die Familie den Lebensunterhalt von der Sozialhilfe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8; GA act. 388). Gleichzeitig ist die Beschuldigte hoch verschuldet. Bei den Betreibungsämtern U._____, V._____ und Q._____ sind Betreibungen und Verlustscheine gegen die Beschuldigten im Umfang von gesamthaft über Fr. 55'000.00 verzeichnet (GA act. 69 ff.), hinzu kommen die aus dem vorliegenden Verfahren resultierenden Schulden (u.a. zugesprochene Zivilforderungen im Umfang von Fr. 18'393.00; Verfahrens und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 67’487.70). Bestrebungen um eine Ablösung von der Sozialhilfe sind nicht auszumachen, weshalb auch in absehbar Zukunft von einem Unterstützungsbedarf auszugehen ist. 5.4.2. Nebst dem eigenen Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben und damit die Interessen ihrer Kinder sowie ihres Ehemannes zu berücksichtigen. Zweifelsohne wären die beiden am 7. Juni 2019 bzw. am 25. September 2021 in der Schweiz geborenen Kinder sowie der Ehemann von einer Landesverweisung der Beschuldigten direkt betroffen. Beide Kinder sind indessen gesund sowie noch in einem anpassungsfähigen Alter, so dass es ihnen ohne Weiteres zugemutet werden kann, ihrer Mutter in die gemeinsame Heimat zu folgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.3). Gleiches gilt für den Ehemann der Beschuldigten, zumal er ebenfalls aus der Türkei stammt, dort aufgewachsen und mit der Sprache und Kultur bestens vertraut ist (vgl. GA act. 349). In diesem Zusammenhang ist - 22 - ausserdem zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafverfahren lange vor der Hochzeit der Beschuldigten und ihrem Ehemann eröffnet wurde (vgl. UA act. 3149), er sie somit in Kenntnis um die im Raum stehenden Tatvorwürfe geheiratet hat. Ohnehin ist fraglich, ob der Ehemann der Beschuldigten unabhängig von einer gegen sie ausgesprochenen Landesverweisung weiter in der Schweiz aufenthaltsberechtigt wäre. Gemäss Schreiben des Sozialamts vom 22. September 2022 droht ihm die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, sofern er nicht bis zum 15. November 2022 den Nachweis einer existenzsichernden Arbeit sowie ausreichender Deutschkenntnisse erbringt (vgl. Akten Migrationsamt betreffend N._____, S. 572 f.). Den Aussagen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zufolge ist ihr Ehemann jedoch nach wie vor arbeitslos (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). 5.4.3. In Bezug auf die Auswirkungen eines Landesverweises auf das Leben der Beschuldigten ist in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen auszuführen, dass die Beschuldigte sowohl Deutsch als auch ihre Muttersprache Türkisch spricht. Nachdem sie in der Türkei jeweils Ferien gemacht und nach der Hochzeit mit ihrem ersten Ehemann von August 2016 bis Februar 2017 dort gelebt hat, ist ihr auch die Kultur ihres Heimatlandes nicht gänzlich fremd (vgl. UA act. 61 und 71). Sie hat ausserdem zwei Tanten, die sie bei der Reintegration in der Türkei unterstützen könnten (UA act. 91). Auch wenn die Beschuldigte aktuell keine besonders engen Bindungen zu ihrem Heimatland pflegt, stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Integration im Heimatland oder einem anderen ausländischen Staat damit nicht schlechter, als es in der Schweiz der Fall ist, zumal die Beschuldigte hierzulande ebenfalls weder in wirtschaftlicher noch persönlicher Hinsicht integriert ist. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei bzw. die von der Beschuldigten geltend gemachten Vollzugshindernisse ist zudem zu erwägen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis festgehalten hat, dass selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen. Das gilt auch für Angehörige der kurdischen Minderheit sowie für die Provinz W._____, in welcher gegen die Beschuldigte ein strafrechtliches Verfahren anhängig sein soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3131/2018 vom 7. Juli 2018 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4; Unterlagen zur Eingabe vom 14. Dezember 2022). Auch die Tatsache, dass gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, weil sie in den sozialen Medien politisch motivierte Beiträge veröffentlicht habe, vermag vor diesem Hintergrund zum aktuellen Zeitpunkt noch keine konkrete Gefährdung bzw. Hinweise auf eine menschenrechtswidrige - 23 - Behandlung zu liefern, zumal bereits der Ausgang des Strafverfahrens noch ungewiss ist. Unter diesen Umständen ist im aktuellen Zeitpunkt nicht von einem Vollzugshindernis bzw. einer Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung auszugehen. Da dem Vollzug der Landesverweisung zunächst derjenige der Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen sowie der ambulanten Massnahme vorangehen, erscheint eine Änderung der massgeblichen Verhältnisse im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, weshalb die Vollzugsbehörden sich zu gegebener Zeit erneut damit zu befassen haben werden. 5.4.4. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen, hat hierzulande die Schulen besucht und den ganz überwiegenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht. Ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist daher als hoch zu gewichten. Gleichzeitig leben ihre eigentliche Kernfamilie sowie ihre Mutter und Schwester hier. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der jungen Familie ein Umzug ins Ausland zumutbar ist, zumal die Kinder noch im anpassungsfähigen Alter sind und der Ehemann zudem Familienangehörige in Deutschland hat. Die Chancen auf eine soziale und berufliche Reintegration im Ausland erscheinen daher mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. Auf der anderen Seite hat die Beschuldigte sich gleich drei Katalogtaten zuschulden kommen lassen. Wenngleich es sich dabei lediglich um Vermögensdelikte und damit im Vergleich zu Delikten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität um geringfügigere Rechtsgüter handelt, hat die Beschuldigte aufgrund der erheblichen Zeitdauer ihrer Delinquenz, der hohen Frequenz der einzelnen Deliktshandlungen und der Vielzahl an Geschädigten eine erhebliche kriminelle Energie offenbart und sich skrupellos über die Vermögensinteressen anderer hinweggesetzt. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit dem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen ehrliche Bezüger in Verruf bringt. Entsprechend dem erheblichen Tatverschulden, verbunden mit der massnahmebedingten Schlechtprognose, hat das Obergericht die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. - 24 - 2.6). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Hinzukommt, dass gegen die Beschuldigte in der Zwischenzeit drei weitere Strafuntersuchungen wegen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs sowie Geldwäscherei eröffnet worden sind (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Wenngleich gestützt darauf noch nicht erstellt ist, dass sich die Beschuldigte abermals strafbar gemacht hat, handelt es sich doch um ein weiteres Indiz für die auch bereits vom Gutachter attestiere erhebliche Rückfallgefahr für Delikte der bisher verübten Art (vgl. UA act. 3073). Entsprechend bestehen erhebliche Zweifel an der Legalbewährung der Beschuldigten und es ist ihr – nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Massnahmebedürftigkeit (vgl. Ziffer 4 hiervor) – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Insgesamt ist damit von einer hohen Gefährlichkeit der Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht. Dieses überwiegt das private Interesse der Beschuldigten bzw. dasjenige ihrer Kernfamilie an einem Verbleib in der Schweiz, zumal die Resozialisierungschancen im Ausland durchaus intakt sind. 5.4.5. Zusammenfassend ist unter Würdigung der Gesamtumstände von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Jedoch überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Von einer gesicherten, konkret bestehenden Gefährdung, die dem künftigen Vollzug der Landesverweisung entgegenstünde, ist derzeit nicht auszugehen. Die Landesverweisung ist deshalb anzuordnen. Die von der Vorinstanz auf das Minimum angesetzte Dauer von 5 Jahren kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht bzw. abgeändert werden, weshalb es damit sein Bewenden hat. Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend jedoch die Ausschreibung im Schengener Informationssystem vorzunehmen, zumal die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 2 der SIS-II-Verordnung vorliegend erfüllt sind und die Ausschreibung als rein vollzugs- und polizeirechtliche Massnahme nicht vom Anwendungsbereich von Art. 391 Abs. 4 StPO erfasst ist (BGE 146 IV 172 E. 3.3). - 25 - Im Ergebnis ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen und die Ausschreibung im SIS vorzunehmen. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 620.00 sowie eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'303.40 zugesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 14.61). Die Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Prozessentschädigung und beantragt, diese auf Fr. 200.00 zu reduzieren. Art. 433 Abs. 1 lit. c StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3). Wann von notwendigen Aufwendungen auszugehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. Das Bundesgericht hat dazu unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu Art. 429 StPO ausgeführt, dass der Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft kumulativ voraussetzte, dass der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und dass der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Privatkläger B._____ hat von der Beschuldigten im Internet ein iPhone für Fr. 620.00 gekauft und ihr den Betrag am 29. März 2020 überwiesen. Die Beschuldigte hat das Mobiltelefon allerdings nie geliefert, weshalb der Privatkläger am 22. Mai 2020 von seinem Anwalt einen Strafantrag stellen liess und Schadenersatz in Höhe von Fr. 620.00 geltend machte (UA act. 558 und 2801 ff.). Dieser Sachverhalt wurde von der Beschuldigten nie bestritten bzw. anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 sowie der vorinstanzlichen Vorverhandlung vom 12. August 2021 ausdrücklich anerkannt (vgl. UA act. 558; GA act. 219). Darüber hinaus anerkennt die Beschuldigte die geltend gemachten Anwaltskosten im Umfang von Fr. 200.00 (vgl. Berufungserklärung S. 2). - 26 - Mit der Beschuldigten erachtet auch das Obergericht den vom Rechtsvertreter des Privatklägers mit Kostennote vom 16. November 2021 geltend gemachten und von der Vorinstanz bereits gekürzten Aufwand als in keinem Verhältnis zur Zivilforderung stehend und damit als massiv überhöht. Der Deliktsbetrag von Fr. 620.00 ist zwar nicht zu bagatellisieren, insbesondere auch weil er den Grenzwert zur Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB deutlich übersteigt, er ist aber auch nicht besonders hoch. Gleichzeitig waren mit der Stellung des Strafantrages und der Geltendmachung der Zivilforderung keine besonderen Schwierigkeiten oder Aufwendungen im Hinblick auf die Substantiierung der Forderung verbunden, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschuldigte den Sachverhalt anerkannt hat. Unter diesen Gesichtspunkten erachtet das Obergericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) als den Umständen des Falles angemessen. 7. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich. Sie hat einzig in Bezug auf die Prozessentschädigung von B._____ einen für sie teilweise günstigeren Entscheid erwirkt. Dabei handelt es sich jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, weshalb es sich rechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). - 27 - Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 eingereichten Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 7'713.80 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Dieser Betrag ist von der Beschuldigten zurück zu fordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte verurteilt wird, sind ihr die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, die vorinstanzlichen Kostenpositionen für Gutachten (Fr. 2'800.00) und die Mitwirkung anderer Behörden (Fr. 18'918.95) um Fr. 4'230.00 zu reduzieren. (Plädoyer Verteidigung S. 9). Während erstere Position die Kosten für das vorinstanzlich angeordnete Gutachten der PDAG zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten betrifft (vgl. GA act. 342 ff.), setzen sich die Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden aus den Kosten für die von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten in Höhe von gesamthaft Fr. 18'233.10 sowie diversen Polizei-Kostenrapporten und Auslagen in Höhe von Fr. 585.85 zusammen (vgl. vorinstanzliche Kostenaufstellung). Während die Kosten für die beiden Gutachten der Beschuldigten gestützt auf Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO zu Recht auferlegt worden sind, hat die Anklagegebühr nebst den Kosten für das Vorverfahren auch die Kosten für Kanzleigebühren zu umfassen (vgl. § 15 Abs. 1bis VKD). Dieser Aufwand von Fr. 585.85 wäre mit der Anklagegebühr bereits abgegolten, eine gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Erhebung von Gebühren durch die Untersuchungsbehörden besteht nicht. Da die Vorinstanz der Beschuldigten indessen die Anklagegebühr von Fr. 4'450.00 zu Unrecht nicht auferlegt hat, können diese Kosten dennoch insoweit berücksichtigt werden, als dass das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) dem nicht entgegensteht. Aus denselben Gründen ist entgegen dem Dafürhalten der Beschuldigten auch die Entschädigung der beiden Gutachter im Ergebnis nicht herabzusetzen. - 28 - Im Ergebnis bleibt es daher bei der vorinstanzlichen Kostenregelung und die vorinstanzlichen Prozesskosten sind der Beschuldigten mit gesamthaft Fr. 30'253.85 aufzuerlegen. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 24'520.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurück zu fordern, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 29 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB - des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB - der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB - des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und zehn Tagen verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen sowie 10 % der Dauer der Schriftensperre, d.h. 17 Tage, werden der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet. 4. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die nachfolgend beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen. 1 Paar Adiletten schwarz Papiersack Nr. 6 1 Paar Schuhe Lacoste Papiersack Nr. 7 1 Textil 'Hoils, Grösse XL Papiersack Nr. 4 - 30 - 1 Paar Adiletten Graceland Papiersack Nr. 5 1 Paar Kinderschuhe Cupcake Papiersack Nr. 1 1 Hose schwarz Papiersack Nr. 3 1 Textil weiss Papiersack Nr. 2 1 Handy iPhone schwarz/silber, Bildschirm Minigrip Nr. 5 defekt 1 Handy iPhone schwarz/silber Minigrip Nr. 4 1 Handy iPhone weiss Minigrip Nr. 2 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. Die nachfolgend beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils der Beschuldigten herausgegeben: - diverse Papierakten - Unterlagen PostFinance 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ infolge Anerkennung Fr. 350.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ infolge Anerkennung Fr. 450.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AA._____ infolge Anerkennung Fr. 205.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AB._____ infolge Anerkennung Fr. 1'400.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AC._____ infolge Anerkennung Fr. 400.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AD._____ infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AE._____ infolge Anerkennung Fr. 1'000.00 zu bezahlen. - 31 - [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AF._____ infolge Anerkennung Fr. 965.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AG._____ Fr. 100.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AH._____ infolge Anerkennung Fr. 500.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AI._____ Fr. 420.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AJ._____ infolge Anerkennung Fr. 1'100.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AK._____ infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AL._____ infolge Anerkennung Fr. 784.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin AM._____ infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AN._____ infolge Anerkennung Fr. 580.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AO._____ infolge Anerkennung Fr. 160.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger AP._____ infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. - 32 - [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BA._____ infolge Anerkennung Fr. 150.00. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BB._____ infolge Anerkennung Fr. 752.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BC._____ infolge Anerkennung Fr. 1'350.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BD._____ infolge Anerkennung Fr. 400.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BE._____ Fr. 175.00 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Forderung im Umfang von Fr. 145.00 anerkannt hat. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BF._____ infolge Anerkennung Fr. 1'310.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BG._____ infolge Anerkennung Fr. 400.00. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BH._____ Fr. 350.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BI._____ infolge Anerkennung Fr. 1'000.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BJ._____ infolge Anerkennung Fr. 200.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BK._____ infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. - 33 - [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BL._____ Fr. 300.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BM._____ infolge Anerkennung Fr. 720.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BN._____ infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BO._____ infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger BP._____ infolge Anerkennung Fr. 1'300.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CA._____ infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CB._____ infolge Anerkennung Fr. 650.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CC._____ infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CD._____ infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin CE._____ infolge Anerkennung Fr. 585.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CF._____ infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. - 34 - [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CG._____ infolge Anerkennung Fr. 600.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CH._____ infolge Anerkennung Fr. 650.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin CI._____ infolge Anerkennung Fr. 360.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CJ._____ infolge Anerkennung Fr. 500.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CK._____ infolge Anerkennung Fr. 1'600.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CL._____ infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CM._____ infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CN._____ infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CO._____ infolge Anerkennung Fr. 153.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CP._____ infolge Anerkennung Fr. 130.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DA._____ infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. - 35 - [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DB._____ infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DC._____ infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DD._____ infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DE._____ infolge Anerkennung Fr. 140.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DF._____ infolge Anerkennung Fr. 145.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DG._____ infolge Anerkennung Fr. 620.00 zu bezahlen. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 620.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DH._____ infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DI._____ infolge Anerkennung Fr. 350.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DJ._____ infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DK._____ infolge Anerkennung Fr. 1'100.00 zu bezahlen. - 36 - [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DL._____ infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DM._____ infolge Anerkennung Fr. 240.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DN._____ infolge Anerkennung Fr. 50.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger DO._____ infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin DP._____ infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger EA._____ infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger EB._____ infolge Anerkennung Fr. 700.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger EC._____ infolge Anerkennung Fr. 300.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger ED._____ infolge Anerkennung Fr. 600.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger EE._____ infolge Anerkennung Fr. 500.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EF._____ infolge Anerkennung Fr. 1'000.00 zu bezahlen. - 37 - [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EG._____ infolge Anerkennung Fr. 105.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EH._____ infolge Anerkennung Fr. 150.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EI._____ infolge Anerkennung Fr. 250.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung der Privatklägerin EJ._____ im Betrag von Fr. 250.00 wird abgewiesen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EK._____ infolge Anerkennung Fr. 350.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EL._____ infolge Anerkennung Fr. 600.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EM._____ infolge Anerkennung Fr. 105.00 zu bezahlen. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger EN._____ Fr. 300.00 zu bezahlen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'713.80 auszurichten. - 38 - Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurück zu fordern, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 9. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 30'253.85 (inkl. Anklagegebühr im Umfang von Fr. 4'450.00) werden der Beschuldigten auferlegt. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'520.05 auszurichten. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurück zu fordern, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 39 - Aarau, 11. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert