5.2. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Beschuldigte mit Fr. 7'187.65 (inkl. MwSt) aus der Staatskasse entschädigt. 5.3. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'593.80 (inkl. MwSt) zu entschädigen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).