4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 151.00, gesamthaft Fr. 1'651.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Parteikosten, welche dem Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens entstanden sind, hat er selber zu tragen. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Straf- und Zivilklägerin A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'772.10 (inkl. MwSt) zu entschädigen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden zu 1/3 in der Höhe von Fr. 3'286.75 dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse.