1.2. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB (Elektroinstallationen). 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziffer 1.2 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB und Art. 42 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, gesamthaft Fr. 8'400.00, bei einer Probezeit von 2 Jahre, verurteilt. 3. Die Schadenersatzansprüche der Straf- und Zivilklägerin A. werden auf den Zivilweg verwiesen. - 25 -