selber habe seinem Anwalt einen Vorschuss von Fr. 2'000.00 geleistet, dieser sei nicht durch die Staatskasse bezahlt worden. In der Tat finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein Vorschuss von Fr. 2'000.00 durch die Staatskasse geleistet wurde. Der Beschuldigte war auch nicht amtlich vertreten, weshalb nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Staatskasse seinem Verteidiger diesen Vorschuss hätte leisten sollen. Somit ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'187.65 zuzusprechen.