8.3.2. Dem Beschuldigten wurden zu Lasten der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von 2/3, d.h. Fr. 7'187.65 (inkl. MwSt) der ihm entstandenen Parteikosten zugesprochen. Dabei hat die Vorinstanz einen Kostenvorschuss vom 27. April 2020 in der Höhe von Fr. 2'000.00 in Abzug gebracht, weshalb dem Beschuldigten lediglich ein Betrag von Fr. 5'187.65 zugesprochen wurde. Der Beschuldigte rügt im Rahmen der Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht Fr. 2'000.00 von seiner Parteientschädigung abgezogen habe. Er - 24 -